Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben von K ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36'000.00 ausbezahlt worden. Schliesslich hätte W auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung K gegenüber abwenden können. Eventualiter habe W mit den beschriebenen Absichten S mit der Ausführung dieser Tat gegen ein Entgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft. W bestreitet den Vorwurf.