Im Scheidungsverfahren hätte W riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. zu verlieren. Der hochverschuldete W habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von P. auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn P. wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben von K ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36'000.00 ausbezahlt worden.