V.S. nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat habe W zuvor zusammen mit S geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei W S die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. W habe dabei in der Absicht gehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (K) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren hätte W riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn P. zu verlieren.