W wird gemäss Ziff. 1.1 AKS vorgeworfen, sich der Mittäterschaft zum versuchten Mord, eventuell der Anstiftung zu Mord zum Nachteil von K schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf gründet im Wesentlichen auf folgender Sachverhaltsdarstellung der Anklage: Nachdem sich S und W am Abend des 11. November 2010 in der Taverne in Erstfeld unterhalten hätten, sei S mit einem auf die C. GmbH zugelassenen Skoda nach Schattdorf gefahren und habe sich im Auftrag von W ins Restaurant Mühle begeben, um nachzuschauen, ob K arbeite, was S auch schon vor dem 11. November 2010 mehrmals gegen Entgelt von W gemacht habe.