7.2 In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht den zuvor zusammengefassten Sachverhalt im Urteil vom 18. April 2016 unter Hinweis auf die rechtliche Begründung der ersten Instanz im Urteil LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) qualifiziert (E. 9 und 10 des Urteils vom 18. April 2016). Auch die rechtliche Qualifikation des Vorfalls vom 4. Januar 2010 wurde vom Bundesgericht geschützt und es hielt fest, dass der Schuldspruch im Verfahren OG S 14 8 wegen Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt (E. 10 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017).