einen Schuss in die ungefähre Richtung von P, mit dem er zuvor in der Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert hat, wobei in Bezug auf die Schussrichtung zugunsten von W davon ausgegangen wurde, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Schuss - 23 - mit Tötungsvorsatz handelte (E. 8 des Urteils vom 18. April 2016 mit Hinweisen auf das Urteil des Landgerichts LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012).