Die persönliche Verstrickung Ws in sein Geschäft, mit anderen Worten die Partnerschaft mit der Besitzerin der von ihm gegründeten GmbH, bei der er damals noch angestellt gewesen sei, mache die Situation nicht günstiger. Wie die Analyse der Wiederholungsgefahr anhand eines statistischen Verfahrens zeige, bestehe eine moderate Gefahr, dass W in den nächsten Jahren erneut einschlägig straffällig werden würde. Allerdings stuft der Gutachter die Gefahr, dass W ausgerechnet zum Nachteil Ks straffällig werden würde, aufgrund seiner zweifellos vorhandenen Intelligenz kurzfristig als gering ein.