6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E.4.3). 6. Zur Person