249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise und in engen Grenzen ist eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art.