Bei dieser Ausgangslage musste im Weiteren aus demselben Grund davon ausgegangen werden, dass ein Entsiegelungsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet werden könnte und somit aussichtslos wäre. Daher sandte die Verfahrensleitung die Aufzeichnungen und Gegenstände am 20. November 2017 (act. 1.26 Akten OG S 17 3) der SRG zurück (vergleiche Art. 248 Abs. 2 StPO).