Die Verfahrensleitung ist aufgrund der Grobsichtung zum Schluss gekommen, dass den Akten im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, insbesondere E. 16, worin die sogenannte Komplotttheorie klar verworfen wird, keine relevante Beweistauglichkeit zukommt. Insbesondere hat sich aus der Grobsichtung auch nicht ergeben, dass die eingereichten Unterlagen anderweitig zur Klärung der Tat beitragen könnten. Bei dieser Ausgangslage musste im Weiteren aus demselben Grund davon ausgegangen werden, dass ein Entsiegelungsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet werden könnte und somit aussichtslos wäre.