Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat die von der SRG eingereichten Akten soweit zulässig anhand der von der SRG erstellten Chronologie und des Beilagenverzeichnisses am 3. November 2017 einer Grobsichtung unterzogen und anschliessend antragsgemäss in geeigneter Weise versiegelt (act. 7.1 Akten OG S 17 3). Die Verfahrensleitung ist aufgrund der Grobsichtung zum Schluss gekommen, dass den Akten im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, insbesondere E. 16, worin die sogenannte Komplotttheorie klar verworfen wird, keine relevante Beweistauglichkeit zukommt.