Ein Entsiegelungsgesuch ist zu begründen; es muss zum Beispiel dargetan werden, dass die Unterlagen beweisgeeignet sind (SCHMID, a.a.O., Art. 248 N. 7). Weiter ist - 17 - aufzuzeigen, inwieweit die anbegehrte Entsiegelung verhältnismässig ist. Das heisst die Entsiegelung muss unter anderem geeignet und erforderlich sein.