Es obliegt der Strafbehörde, innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden über das Entsiegelungsgesuch hat das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Art. 248 Abs. 3 Bst. b StPO), wobei sich im vorliegenden Fall der Spruchkörper aus anderen Richtern zusammensetzen würde, als das mit der Hauptsache befasste Richtergremium (vergleiche Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. August 2015 im Verfahren OG S 14 8, E. 1.2.8).