Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde darf zuvor nur eine Grobsichtung der zu versiegelnden Akten vornehmen. Diese hat sich auf eine kurze Sichtung und summarische Prüfung zu beschränken (BSK-StPO, Basel 2014, N. 13 zu Art. 248 StPO).