einer Komplettierung und im Lichte von Art. 6 Abs. 2 StPO ergingen jedoch entsprechende Editionsaufforderungen (act. 1.11 und 1.13 Akten OG S 17 3). 4.2.2.1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Obergericht die seit der letzten Zustellung entstandenen Akten zu, am 17. Oktober 2017 erfolgte eine Ergänzung durch den ausserordentlichen Oberstaatsanwalt des Kantons Uri (act. 5.2 und 5.3 Akten OG S 17 3).