teilte die Verfahrensleitung des Obergerichts den Parteien mit, dass die bereits im Verfahren OG S 14 8 beigezogenen Akten des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Kantons Uri komplettiert werden. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung des Obergerichts – wie schon im Verfahren OG S 14 8 – die SRG auf, bisher nicht vollständig vorhandene Akten in kompletter Form nachzureichen. In beiden Fällen stellte sich zwar die Frage, inwieweit ein Beizug dieser im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht verworfenen Komplotttheorie stehenden Unterlagen überhaupt noch erforderlich war. Im Sinne - 16 -