4.2.2 In ihrer Eingabe vom 29. September 2017 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die aufgrund der sogenannten Komplotttheorie geführte Untersuchung durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt eingestellt worden sei und sie davon ausginge, dass das Obergericht die entsprechenden Akten beiziehen werde (act. 3.2 Akten OG S 17 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (act. 1.12 Akten OG S 17 3) teilte die Verfahrensleitung des Obergerichts den Parteien mit, dass die bereits im Verfahren OG S 14 8 beigezogenen Akten des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Kantons Uri komplettiert werden.