R.B. könnte wohl den Namen des von S bezeichneten angeblichen Schützen nennen und er könnte allenfalls auch Wahrnehmungen äussern, wie es zu den Aussagen von S kam. Das Bundesgericht hat die Komplotttheorie indessen klar verworfen (Urteil vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Eine Befragung von R.B. ist damit nicht erforderlich (vergleiche auch E. 4.2.2.2 hiernach).