4.2. 4.2.1 W beantragte mit Eingabe vom 18. September 2017 die Befragung des SRG-Journa- listen R.B. als Zeugen (act. 2.4 Akten OG S 17 3). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2017 (act. 1.21 Akten OG S 17 3) hat die Verfahrensleitung des Obergerichts diesen Beweisantrag abgelehnt. Eine Befragung des „Rundschau“-Journalisten R.B. stünde im Zusammenhang mit der sogenannten Komplotttheorie. R.B. könnte wohl den Namen des von S bezeichneten angeblichen Schützen nennen und er könnte allenfalls auch Wahrnehmungen äussern, wie es zu den Aussagen von S kam.