neue Beweise erstmals oder bereits erhobene Beweise erneut erheben kann beziehungsweise muss, sofern es diese als mutmasslich entscheidrelevant erachtet. Ist ein beantragter Beweis für die Beurteilung nicht erforderlich, kann auf dessen Abnahme verzichtet werden. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen.