Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2). Schliesslich gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Aus obigen Ausführungen geht hervor, dass das Berufungsgericht stets von Amtes wegen - 15 -