405 Abs. 1 StPO), Regelungen zur Beweisabnahme. Danach erhebt das Gericht neue oder ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1). Es erhebt ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Beweise sind notwendig im Sinne von Abs. 3, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amtes wegen nach freiem Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_599/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3.2).