4.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren im Grundsatz auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung von Beweisabnahmen erfolgt in der Regel nur, wenn diese in irgendeiner Weise mangelhaft waren (vergleiche Art. 389 Abs. 2 StPO). Zudem hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Im Weiteren enthält Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), Regelungen zur Beweisabnahme.