rechtsgenügend beurteilt. Vom Obergericht wäre zu erwarten gewesen, dass es beispielsweise in einem ersten Schritt prüft, ob S im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit einer Drittperson gegen K vorging. Wenn ja, hätte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt die Frage beantworten müssen, ob es sich bei dieser Drittperson um W handelte oder ob als Tatbeteiligter allenfalls auch eine andere Person infrage kommt (E. 15.1). Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung unter Hinweis darauf, dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung (und der Strafzumessung) über ein erhebliches Ermessen verfügt.