Neuerlich zu würdigen ist damit ebenfalls der eng mit dem Vorfall vom 12. November 2010 verknüpfte Anklagepunkt Ziff. 1.2 AKS (Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf; vergleiche anschliessend E. 9.2). 3.2.4 Ebenfalls aufgehoben wurden das Urteil beziehungsweise der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Verfahren OG S 14 8. Auch darüber hat das Obergericht im Lichte der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts neu zu befinden.