Wurde das angefochtene Urteil nur teilweise aufgehoben, so gilt es hinsichtlich der nicht gerügten und der nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 14 zu Art. 61). Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vergleiche Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.