3.2 3.2.1 Wird eine Beschwerde durch das Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, besteht eine kassatorische Wirkung (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wurde, sind jeweils die Erwägungen beizuziehen. Wurde das angefochtene Urteil nur teilweise aufgehoben, so gilt es hinsichtlich der nicht gerügten und der nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (HEIMGARTNER/ WIPRÄCHTIGER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.