hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde von K hiess das Bundesgericht im Verfahren 6B_844/2016 (versuchter Mord in Mittäterschaft, ev. Gehilfenschaft zum versuchten Mord etc.; willkürliche Beweiswürdigung) gut, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.