W hat diese Schuldsprüche in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht gerügt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (vergleiche auch E. 6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017). Es kann auf E. 10 des Urteils des Obergerichts vom 11. - 12 - September 2013 sowie E. 5.4.1 – 5.4.6 des Urteils LGS 12 1 vom 24. Oktober 2012 verwiesen werden. 3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts