1.8 AKS (unerlaubter Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld), Ziff. 1.9 (unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld) und Ziff. 1.10 AKS (unerlaubtes Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2008 in Hegglingen und anderswo) schuldig. W hat diese Schuldsprüche in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 11. September 2013 nicht gerügt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (vergleiche auch E. 6 des Bundesgerichtsurteils vom 10. April 2017).