Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, S. 55 N. 24). 2. In Rechtskraft erwachsene Punkte