1.4 Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 - 11 -