Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. April 2017 teilweise aufgehoben. Das Obergericht führte das Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer OG S 17 3 weiter. Das Verfahren wurde mündlich geführt (vergleiche act. 2.2 Akten OG S 17 3 sowie Art. 406 Abs. 2 StPO).