Das Obergericht ist das sachlich zuständige Berufungsgericht und spruchfähig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e sowie Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 GOG [RB 2.3221]). 1.2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO).