1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil LGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012 stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Dagegen haben W und K innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) Berufung eingelegt. Frist- und formgerecht hat auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung nach Art. 401 StPO erklärt.