F.b P nahm nicht an den Berufungsverhandlungen in den Verfahren OG S 14 8 und OG S 17 3 teil; er ist am 20. August 2015 verstorben. Vor dem Landgericht Uri stellte er schriftlich folgende Anträge: 1. W sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von P. 2. W sei zu verpflichten, P eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von W.