K stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte W sei des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von K schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.00 zu bezahlen und sie für den entstandenen Schaden im Betrage von Fr. 500.00 schadlos zu halten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Die Parteien hielten in ihren zweiten Vorträgen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2017 an ihren Anträgen fest.