Die unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. 8. Die unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten W.