4. W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen. 5. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Die unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintreten der Rechtskraft gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die unter Ziff.