a WG) schuldig zu sprechen. 2. W sei dafür, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichtes Uri vom 17. Juli 2009, 10. Mai 2010 und 4. September 2014, mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und Fr. 1'000.00 Busse zu bestrafen. 3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. -9-