Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. November 2017 Folgendes: 1. W sei wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Übertragung einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügt (Art. 33 Abs. 1 lit. g WG), unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 34 Abs. 1 lit.