Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von ursprünglich Fr. 111'408.50 auf Fr. 52'908.50 zu kürzen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2016 nicht ein und überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesgericht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.287 vom 19. Juli 2016; Verfahrensnummer Bundesgericht: 6B_824/2016).