Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderung des zwischenzeitlich verstorbenen P hiess es im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Dem amtlichen Verteidiger sprach es im Urteil vom 18. April 2016 sowie im separaten Beschluss vom gleichen Tag für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 111'408.50 zu (Verfahren OG S 14 8). D.