Im Übrigen bestätigte es im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil. Den amtlichen Verteidiger entschädigte das Obergericht für das Berufungsverfahren mit Fr. 40'000.00 (Verfahren OG S 13 3). B.c Das Bundesgericht hiess am 10. Dezember 2014 eine von W gegen das Urteil vom 11. September 2013 geführte Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_529/2014). -6- C.