Die Genugtuungsforderung von K hiess es im Umfang von Fr. 10'000.00 (zzgl. Zins) und diejenige von P im Umfang von Fr. 500.00 (zzgl. Zins) gut. Zudem sprach es der AXA Winterthur Fr. 15'372.75 Schadenersatz zu. Die Schadenersatzforderung von K verwies es auf den Zivilweg. Über die Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und der amtlichen Verteidiger von W befand es je in separaten Beschlüssen. Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 erhoben W und K Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.