Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft W vor, - S, welcher serbischer und kroatischer Staatsangehöriger sei und nicht über einen Waffenerwerbsschein verfüge, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach dem 4. Januar 2010 unerlaubterweise eine Waffe übergeben zu haben (Ziff. 1.2 AKS), - am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, in und vor der Taverne unerlaubterweise eine Waffe an öffentlichen Orten ohne Waffentragbewilligung getragen zu haben (Ziff. 1.5 AKS), - am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Taverne mit einer Pistole an öffentlich zugänglichen Orten absichtlich einen Schuss abgegeben zu haben (Ziff.