{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\nDie Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. Linus Jaeggi im dritten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 17 3) inklusive Haftverfahren (OG SP 17\n1 und OG SP 17 2) wird bestimmt auf Fr. 22'805.70 (inkl. Auslagen und MWST) und von der\nStaatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\n2.1\nDie von der Vorinstanz in den Beschlüssen LGS 12.7 (Fr. 71'782.00 an RA lic. iur. Claudia\nZumtaugwald) und LGS 12.8 (Fr. 5'942.30 an RA lic. iur. Hermann Näf) bestimmten Entschädigungen für die unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers\nim vorinstanzlichen Verfahren (LG 12.1) werden übernommen und von der Staatskasse Uri\ngetragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135\nAbs. 4 StPO.\n\n2.2\nDie Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur.\nClaudia Zumtaugwald im ersten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 13 3\nund OG S 13 5) von Fr. 25'547.95 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen.\nVorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4\nStPO.\n\n2.3\nDie Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur.\nClaudia Zumtaugwald im zweiten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 14\n8) von Fr. 32'469.00 wird übernommen und von der Staatskasse Uri getragen. Dies ohne Vorbehalt von Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.\n\n2.4\nDie Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 durch RA lic. iur.\nClaudia Zumtaugwald im dritten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri (OG S 17 3)\nwird bestimmt auf Fr. 13'865.90 (inkl. Auslagen und MWST) und von der Staatskasse Uri getragen. Vorbehalten bleiben Art. 426 Abs. 4 beziehungsweise Art 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135\nAbs. 4 StPO.\n- 86 -\n\nIV. Weitere Beschlüsse\n\n1.\nDie unter Ziff. 11.1 und 11.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016\ngenannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt\nauf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.\n\n2.\nDie unter Ziff. 11.3 und 11.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016\ngenannten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem\nrechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.\n\n3.\nDie unter Ziff. 11.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 genannten\nGegenstände oder Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.\n\n4.\nAllfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln im\nUrteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April 2016 aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wie folgt zu behandeln:\n- Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren\noder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.\n- Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren,\neine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.\n- Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind dem rechtmässigen Eigentümer\nauszuhändigen.\n- Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 beziehungsweise Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.\n- 87 -\n\n5.\nDer Haftantrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. Die von der Verfahrensleitung des\nObergerichts des Kantons Uri gegenüber W am 29. Mai 2017 verfügten Ersatzmassnahmen\ngelten weiterhin.\n\n6.\nMitteilung an:\n\n- Parteien\n\n- Landgericht Uri\n\n- Amt für Justiz, Abteilung Strafvollzug und Schutzaufsicht,\nRathausplatz 5, 6460 Altdorf\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n- Amt für Justiz, KOST,\nRathausplatz 5, 6460 Altdorf\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n- Amt für Kantonspolizei Uri,\nTellsgasse 5, 6460 Altdorf\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n- Amt für Finanzen Uri,\nKlausenstrasse 2, 6460 Altdorf\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n- Forensisches Institut Zürich,\nZeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n- Bundesamt für Polizei,\nNussbaumstrasse 29, 3003 Bern\n(nach Eintritt der Rechtskraft)\n- 88 -\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDer Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\n\nHinweis\n\nDie Rechtsmittelbelehrungen zur Anfechtung des Urteils ergeben sich aus dem Anhang.\n\nVersand:\n"}