{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche\nFlucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als\nIndiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den\nHaftgrund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen,\ndie berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer\nbefürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die\nSchweiz ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme\nvon Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 4.1).\n\n16.2.5 Das Strafverfahren gegen W dauert nun schon mehrere Jahre. W hat sich bisher den\nfrüher schon angeordneten Ersatzmassnahmen untergeordnet und sich der Justiz stets\ngestellt. Er ist bis heute nicht geflohen oder untergetaucht, auch nicht nach Erhalt des\nBundesgerichtsentscheids vom 10. April 2017, aufgrund dessen er bei realistischer Betrachtung mit einer gravierenden Erhöhung seiner Strafe rechnen musste. Der aktuelle\nAufenthaltsort ist den Behörden bekannt. W hat im Verfahren OG SP 17 1 glaubhaft\nvorgebracht, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde, und er hat dies\nin der Folge auch getan. Das Risiko einer erfolglosen Flucht in der heutigen multimedialen und stark überwachten Welt ist zudem hoch. Ein Fluchtversuch könnte ihm im\nWeiteren Nachteile im Strafvollzug verursachen. Sollte es bei der Freiheitsstrafe gemäss vorliegendem Urteil bleiben, verblieben ihm – in Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft und sofern er nach zwei Dritteln der Haft bedingt entlassen werden\nkönnte – noch rund zwei weitere Haftjahre, was nach Einschätzung des Obergerichts\ndie Fluchtgefahr als relativ geringfügig erscheinen lässt. Kommt hinzu, dass W Vater\nvon zwei hier lebenden Kindern ist und wenigstens zu einem Kind ein enger Kontakt\nbesteht. Die familiäre Beziehung zumindest zu einem Teil der Geschwister ist vorhanden und intakt. Schliesslich ist positiv zu werten, dass W arbeitet. Das Obergericht\nerachtet die Fluchtgefahr zwar als möglich, aber unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände doch als eher unwahrscheinlich. Eine Fluchtgefahr, wie sie noch im Urteil\n1B_65/2015 vom 24. April 2015 als aktuell erschien, liegt heute nicht mehr vor. Immerhin kann die nicht gänzlich auszuschliessende Fluchtgefahr im Sinne der oben zitierten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fluchtneigung angesehen werden, welche\ndie Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2\nStPO zulässt, was vorliegend auch angezeigt ist. Im Vordergrund stehen dabei die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), eine Auflage,\nsich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO; BGE\n- 80 -\n\n1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 5.4) sowie das Verbot, die Schweiz zu verlassen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Mit anderen Worten: die vorerwähnten Ersatzmassnahmen sind jedenfalls in ihrer Verbindung geeignet, die bestehende, aber reduzierte\nFluchtgefahr hinreichend zu bannen. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wird in diesem Sinne abgelehnt. Die bestehenden Ersatzmassnahmen gelten aber weiterhin.\n- 81 -\n\nDas Obergericht erkennt:\n\nI. Schuld- und Strafpunkt\n\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Urteil LGS 12 1 des Landgerichts Uri vom 24. Oktober 2012\ninsoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Ziff.\n1.7 der Anklageschrift vom 27. April 2012 [AKS]).\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass das Urteil OG S 13 3 des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. September 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W schuldig erklärt wurde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch\n- das unerlaubte Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, begangen am 4. Januar 2010 in\nErstfeld (1.5 AKS),\n- das unerlaubte Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten, begangen am 4. Januar\n2010 in Erstfeld (1.6 AKS),\n- das Nichtaufbewahren des Vertrages beim Privaterwerb einer Waffe, festgestellt am 4.\nJanuar 2010 in Erstfeld (1.7 AKS),\n- den unerlaubten Besitz von Waffen, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.8 AKS),\n- das unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld\n(1.9 AKS) und\n- das unerlaubte Tragen und Transportieren einer Waffe ohne Bewilligung, begangen im\nJahr 2008 in Hegglingen und anderswo (1.10 AKS).\n\n3.\nEs wird festgestellt, dass das Urteil OG S 14 8 des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. April\n2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als W schuldig erklärt wurde wegen Gefährdung\ndes Lebens, begangen am 4. Januar 2010 in Erstfeld (1.4 AKS).\n\n4.\nW wird im Weiteren schuldig erklärt:\n4.1\nDes versuchten Mordes, begangen am 12. November 2010 in Erstfeld (1.1 AKS).\n- 82 -\n\n"}