{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2018-OG-S-17-3_2018-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/12335", "Checksum": "7d8d30f23fdaa682df2ae25a1b2b45db"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG S 17 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:39", "Checksum": "4cc92a3080bc303c12d4cdf933aa82d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2018 2018_OG S 17 3\nRegeste:\nVersuchter Mord in Mittäterschaft / Entschädigung amtliche Verteidigung \n\n16.1.4 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln im Urteil des Obergerichts vom 18. April 2016 im Verfahren OG 14 8 aufgeführt\nsind, sind nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wie folgt zu behandeln:\n- Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren\noder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.\n- Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren,\neine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.\n- Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind dem rechtmässigen Eigentümer auszuhändigen.\n- Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 beziehungsweise Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden\nkönnen, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu\nverwenden.\n\n16.2 Haftantrag der Staatsanwaltschaft\n\n16.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vor dem Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft, W sei gestützt auf Art. 231 und 232 StPO zur Sicherung\ndes Vollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen (vergleiche F.a hiervor).\n\nIm Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2017 prüfte die in erster\nLinie dafür zuständige Verfahrensleitung der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts eine Sicherheitshaft und verfügte schliesslich am 29. Mai 2017 Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Verbot die Schweiz zu verlassen, Melde- und Informationspflichten; vergleiche Verfahren OG SP 17 1).\n\n16.2.2 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 232 StPO über Sicherheitshaft während\neines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Ist in erster Linie die Verfahrensleitung für\nden Entscheid zuständig, kann den Entscheid ohne weiteres auch das Gesamtgericht\ntreffen, wenn es sich wie vorliegend ohnehin unmittelbar in der Entscheidfällungsphase\ndes Falles befindet. Dabei prüft es die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss\nArt. 221 StPO.\n\nUntersuchungs- oder Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von\n- 78 -\n\nder Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip\n(Art. 5 und Art. 36 Abs. 3 BV), namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität\n(HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 237 mit Hinweisen). Das zuständige Gericht kann demnach anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen\nZweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).\n\nDie Anordnung von Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften\nüber die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt demnach wie bei der Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich Haftgründe (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr usw.) gemäss Art.\n221 StPO voraus.\n\n16.2.3 Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221\nAbs. 1 StPO) ist offensichtlich. Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1\nlit. b und c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) können zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs.\n1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist nun massgeblich, dass das Bundesgericht bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen weniger hohe Anforderungen an die Annahme der\nFluchtgefahr stellt (BGE 133 I 27 = Pra 8 [2007] Nr. 86). Gemäss dieser Rechtsprechung stellt ein mit Untersuchungs-/Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine\ndeutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten hätten als\nzum Beispiel für die Anordnung einer blossen Ausweis- und Schriftensperre oder einer\nMeldepflicht. Für die Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse zum Beispiel keine\nFluchtgefahr vorliegen, da eine Fluchtneigung ausreiche. Diese Rechtsprechung\nleuchtet ein. Eine Ausweis- und Schriftensperre kann zum Beispiel bei offenkundiger\nFluchtgefahr die Untersuchungs-/Sicherheitshaft nie ersetzen, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam ist als Haft. Sie kann lediglich dann zum Zuge\nkommen, wenn die Fluchtgefahr als relativ geringfügig eingestuft werden kann, indessen noch Restzweifel beseitigt werden müssen (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art.\n237 mit Hinweisen).\n\n16.2.4 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um die Sicherung\nder Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahr-\n- 79 -\n\n"}